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STATUTEN DES VEREIN
Vereinsanzeige nach § 11 VereinsG 2002
kompatibel zum § 4a-EStG-Antrag

CLIMATE AID united – Förderverein für Umwelt-, Klima- und Tierschutz
(Personenbezogene Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.)

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  1. Der Verein führt den Namen „CLIMATE AID united – Förderverein für Umwelt-, Klima- und Tierschutz“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
  3. Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf Österreich sowie international.
  4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2. Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO).
  2. Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-, Klima- und Tierschutzes, insbesondere durch:
    • Schutz und Erhalt natürlicher Lebensgrundlage
    • Förderung nachhaltiger Ressourcennutzung
    • Maßnahmen zur Reduktion von Umweltbelastungen
    • Unterstützung von Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen
    • Förderung erneuerbarer Energien
    • Umwelt- und Klimabildungsarbeit
    • Förderung des Tierschutzes und Tierwohls
    • Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten
  4. Der Vereinszweck wird insbesondere durch finanzielle Förderung, Projektunterstützung, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit verwirklicht.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
  1. Ideele Mittel
    • Durchführung von Informations- und Bildungsmaßnahmen
    • Organisation von Veranstaltungen, Workshops und Vorträgen
    • Öffentlichkeits- und Bewusstseinsarbeit
    • Kooperation mit gemeinnützigen Organisationen
    • Unterstützung ökologischer Wiederherstellungsprojekte
    • Pflanz- und Renaturierungsprojekte
  2. Materielle Mittel
    • Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
    • Spenden und Zuwendungen
    • Subventionen und Förderungen
    • Sammlungen und Fundraising-Maßnahmen
    • Erträge aus Veranstaltungen
    • Erträge aus Vermögensverwaltung (z. B. Zinsen)

Alle Mittel dürfen ausschließlich für die statutenmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.

§ 4. Spenden & Dankeschön
  1. Spenden erfolgen freiwillig und ohne Rechtsanspruch auf Gegenleistung.
  2. Als symbolisches Zeichen des Dankes kann Spendern ein Baumsetzling zur Verfügung gestellt oder gepflanzt werden.
  3. Der Baumsetzling dient ausschließlich ideellen, ökologischen und symbolischen Zwecken.
  4. Es besteht kein Anspruch auf wirtschaftlichen, finanziellen oder materiellen Ertrag.
  5. Die Gemeinnützigkeit und Spendenbegünstigung gemäß § 4a EStG bleiben unberührt.
§ 5. Arten der Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Unterstützende Mitglieder
  3. Fördermitglieder
  4. Ehrenmitglieder
§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  4. Beginn der Mitgliedschaft ist das Eingangsdatum des Mitgliedantrages.
  5. Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt
§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand schriftlich per Brief oder E-Mail mit einer 3-monatigen Frist zum Quartalsende erklärt werden und kann frühestens aufgrund langfristig fördernder Projekte nach dem 5. Jahr Mitgliedschaft erfolgen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte
  1. Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
  2. Informationsrecht über Tätigkeit und Gebarung
  3. Stimm- und Wahlrecht (nur ordentliche Mitglieder)
Pflichten
  1. Förderung des Vereinszwecks
  2. Einhaltung der Statuten und Beschlüsse
  3. fristgerechte Zahlung beschlossener Beiträge
§ 9. Organe des Vereins
  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Rechnungsprüfer
  4. Schlichtungseinrichtung
  5. Beirat
§ 10. Generalversammlung
  1. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle sechs Jahre statt.
  2. Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn dies gesetzlich oder statutarisch erforderlich ist.
  3. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Statutenänderungen und Auflösung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln.
§ 11. Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier natürlichen Personen.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für sechs Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
  4. Der Obmann vertritt den Verein nach außen.
§ 12. Rechnungsprüfer
  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für sechs Jahre gewählt.
  2. Sie prüfen die ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel.
  3. Sie berichten der Generalversammlung.
§ 13. Schlichtungseinrichtung
  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  4. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).
§ 14. Beirat
  1. Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zu ernennen, der beratende Funktion in sämtlichen den Vereinszweck betreffenden Angelegenheiten hat.
  2. Der Beirat besteht aus bis zu 10 Mitgliedern, die nicht unbedingt Vereinsmitglieder sein müssen.
  3. Der Beirat wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen.
§ 15. Datenschutz
  1. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der Vereinszwecke verarbeitet.
  2. Die Verarbeitung erfolgt gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen (DSGVO).
  3. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies gesetzlich erforderlich oder zur Durchführung von Vereinsprojekten notwendig ist.
§ 16. Freiwillige Auflösung des Vereins
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.
  2. Bei Auflösung oder Wegfall des Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
  3. Eine Verteilung an Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 17. Inkrafttreten
  1. Diese Statuten treten mit Beschlussfassung durch die Generalversammlung in Kraft.